nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 25 NW_29428 (Nordrhein-Westfalen) — Anpassung des Belastungsausgleichs

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jahresdurchschnittskostenbeträge gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind bei künftigen Änderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes bei den Kommunen jeweils entsprechend anzupassen.

(2) Der Personalbedarf gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 ist in Abständen von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der diesem Gesetz zugrunde liegenden Indikatoren zu überprüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen.

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anpassungen bei tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, die zu einer erheblichen Änderung des Bearbeitungsaufwands führen, durch Rechtsverordnung festzusetzen; die kommunalen Spitzenverbände sind in entsprechender Anwendung des § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.

---

Zitiervorschlag: § 25 NW_29428 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
