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PO-Externe-S I

§ 21 Rechtsbehelfsbelehrung und Akteneinsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/21#abs-1 (1) Die Bezirksregierung belehrt die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/21#abs-2 (2) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten und die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NRW. bleibt unberührt.

§ 20 § 22