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§ 21 NW_29416 (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsbehelfsbelehrung und Akteneinsicht

PO-Externe-S I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirksregierung belehrt die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten und die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NRW. bleibt unberührt.