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PO-Externe-S I

§ 22 Ergänzende Bestimmung für behinderte Bewerberinnen und Bewerber

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit es die Behinderung einer Bewerberin oder eines Bewerbers erfordert, kann die Bezirksregierung von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen. Sie kann Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

§ 21 § 23