Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Externe-S I

PO-Externe-S I

§ 18 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/18#abs-1 (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur insgesamt wiederholen. Die Bezirksregierung kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/18#abs-2 (2) Für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der erstmals in Nordrhein-Westfalen an der Prüfung teilnimmt, aber zuvor eine entsprechende Prüfung in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden hat, gilt die Prüfung als Wiederholungsprüfung.

§ 17 § 19