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# § 18 NW_29416 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

PO-Externe-S I  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nur insgesamt wiederholen. Die Bezirksregierung kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der erstmals in Nordrhein-Westfalen an der Prüfung teilnimmt, aber zuvor eine entsprechende Prüfung in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden hat, gilt die Prüfung als Wiederholungsprüfung.

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Zitiervorschlag: § 18 NW_29416 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/18

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