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PO-Externe-S I

§ 17 Nachprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/17#abs-1 (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann eine Nachprüfung ablegen, um den Abschluss nachträglich zu erwerben. Sie oder er meldet sich bis zum Ende der vierten Ferienwoche der Sommerferien bei der Bezirksregierung zur Nachprüfung an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/17#abs-2 (2) Die Nachprüfung findet bis zum Ende der dritten vollständigen Schulwoche statt. Die Bezirksregierung lässt die Bewerberin oder den Bewerber zur Nachprüfung zu, wenn sie oder er

1. in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend die Abschlussbedingungen erfüllen würde oder

2. durch die Verbesserung der Note in einem Fach um eine Notenstufe die Voraussetzungen für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 15 Absatz 1 und 2 erfüllt würden.

Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Bewerberin oder der Bewerber das Fach, in dem sie oder er die Nachprüfung ablegen will. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in einem Fach, das bei dem Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/17#abs-3 (3) Wer die Prüfung nach § 19 Absatz 2 oder § 20 nicht bestanden hat, kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/17#abs-4 (4) Erzielt die Bewerberin oder der Bewerber in der Nachprüfung eine mindestens ausreichende Leistung, erwirbt sie oder er den Abschluss und erhält ein neues Zeugnis mit der Note „ausreichend“. Erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber mit dem Ergebnis der Nachprüfung die Voraussetzungen für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 15 Absatz 1 und 2, erhält sie oder er ein Zeugnis mit der um eine Notenstufe verbesserten Note.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/17#abs-5 (5) Für die Nachprüfung gelten die Bestimmungen für die Prüfung entsprechend.

§ 16 § 18