Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Externe-S I
PO-Externe-S I§ 13 Verfahren bei der mündlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/13#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung in einem Fach dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/13#abs-2 (2) Im Fach Sport kann zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/13#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein begrenztes Aufgabengebiet. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird am Prüfungstag die Aufgabenstellung schriftlich vorgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/13#abs-4 (4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/13#abs-5 (5) Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfung fest.