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PO-Externe-S I

§ 13 Verfahren bei der mündlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/13#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung in einem Fach dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/13#abs-2 (2) Im Fach Sport kann zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/13#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein begrenztes Aufgabengebiet. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird am Prüfungstag die Aufgabenstellung schriftlich vorgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/13#abs-4 (4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/13#abs-5 (5) Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfung fest.

§ 12 § 14