(1) Die mündliche Prüfung in einem Fach dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten.
(2) Im Fach Sport kann zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein begrenztes Aufgabengebiet. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird am Prüfungstag die Aufgabenstellung schriftlich vorgelegt.
(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfung fest.