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PO-Externe-S I

§ 11 Verfahren bei der schriftlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/11#abs-1 (1) Die Bearbeitungsdauer für die Arbeiten mit landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) richtet sich nach den Vorgaben des Ministeriums zum Abschlussverfahren gemäß §§ 30 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I. Für den Ersten Schulabschluss gelten die Vorgaben zum Erweiterten Ersten Schulabschluss entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/11#abs-2 (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden zu Beginn der Prüfung auf § 19 und § 20 hingewiesen. Die Bekanntgabe wird in die Niederschrift aufgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/11#abs-3 (3) Der Bewerberin oder dem Bewerber werden auf Wunsch vor der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/11#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt eine Lehrkraft des Fachprüfungsausschusses als Schriftführerin oder Schriftführer. Über alle Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt. Aus der Niederschrift müssen das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, die erteilte Note mit Begründung, das Beratungsergebnis des Fachprüfungsausschusses sowie der Name der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüferinnen oder Prüfer und der Schriftführerin oder des Schriftführers zu ersehen sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/11#abs-5 (5) Ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit und schlägt eine Prüfungsnote vor. Bei Fächern mit zentral gestellten Prüfungsaufgaben sind die Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze des Ministeriums zu beachten. Das andere Mitglied des Fachprüfungsausschusses übernimmt die Zweitkorrektur der Prüfungsarbeiten. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses nicht einigen, zieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

§ 10 § 12