Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …

§ 11 Aufwandserstattung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Land Rheinland-Pfalz erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Staatsvertrag in Bezug auf das Land Rheinland-Pfalz entstehenden Aufwand. Dessen Höhe und die Einzelheiten der Aufwandserstattung werden in einer gesonderten Dienstleistungsvereinbarung geregelt.

§ 10 § 12