Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …§ 10 Vereinsregister
Stand: 26.08.2026
Soweit das Land Rheinland-Pfalz die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Daten aus dem Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.