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§ 11 NW_29415 (Nordrhein-Westfalen) — Aufwandserstattung

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land Rheinland-Pfalz erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Staatsvertrag in Bezug auf das Land Rheinland-Pfalz entstehenden Aufwand. Dessen Höhe und die Einzelheiten der Aufwandserstattung werden in einer gesonderten Dienstleistungsvereinbarung geregelt.