Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land …

§ 9 Auskehrung der Einnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Reinerlös der aufgrund der §§ 7 und 8 für das Land Rheinland-Pfalz eingenommenen Kosten für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres an das Land Rheinland-Pfalz überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug der Kosten eines elektronischen Bezahlsystems, des Lastschriftverfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

§ 8 § 10