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§ 10 NW_29415 (Nordrhein-Westfalen) — Vereinsregister

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit das Land Rheinland-Pfalz die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Daten aus dem Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.