Soweit das Land Rheinland-Pfalz die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Daten aus dem Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
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Soweit das Land Rheinland-Pfalz die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Daten aus dem Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.