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§ 24 NW_29414 (Nordrhein-Westfalen) — Einsicht in die Prüfungsakte

AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfling hat das Recht, nach Erteilung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 seine Prüfungsakte einzusehen.