Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO-DV I
VO-DV I§ 8 Datenübermittlung zum Zwecke der Schulgesundheitspflege
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29331/8#abs-1 (1) Zur Durchführung von Maßnahmen der Schulgesundheitspflege übermittelt die Schule der unteren Gesundheitsbehörde personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29331/8#abs-2 (2) Folgende Daten der betroffenen Personen werden übermittelt:
1. Name, Vorname,
2. Geburtsdatum, -ort und -land,
3. Geschlecht,
4. Erreichbarkeit,
5. Name, Vorname und Erreichbarkeit der Eltern.