Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO-DV I
VO-DV I§ 7 Datenübermittlung zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung sowie zur Sicherstellung
Stand: 26.08.2026
Für § 7 VO-DV I liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.