Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 220
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern
11 Normen · Ausgangsfassung vom 14.06.2007 · 2 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 6 — Datenübermittlung bei einem Schulwechsel | 2 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit
- § 2 Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung
- § 3 Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten
- § 4 Datenbestand in der Schule
- § 5 Allgemeine Bestimmungen für die Übermittlung von Daten
- § 6 Datenübermittlung bei einem Schulwechsel
- § 7 Datenübermittlung zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung sowie zur Sicherstellung
- Volltext
- § 8 Datenübermittlung zum Zwecke der Schulgesundheitspflege
- § 9 Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten
- § 10 Ordnungswidrigkeiten
- § 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
- Anlage 1 Anlage 2
- Anlage 2 Anlage 3
- Anlage 3 Anlage 1
Änderungsverlauf
-
Historischer Änderungsnachweis
23.03.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 23.03.2022, Artikel 13
GV. NRW. S. 405
-
Historischer Änderungsnachweis
21.12.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 13.12.2021, Artikel 1
GV. NRW. S. 1428
-
Historischer Änderungsnachweis
01.03.2017 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 09.02.2017
GV. NRW. S. 282
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).