Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO-DV I
VO-DV I§ 11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29331/11#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I) vom 24. März 1995 (GV. NRW. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), außer Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29331/11#abs-2 (2) Schulchroniken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können mit den bisherigen Inhalten für schulinterne Zwecke aufbewahrt werden.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen