Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO-DV I
VO-DV I§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29331/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 3 Abs. 1 zur Auskunft Verpflichteter
1. keine,
2. unrichtige oder
3. unvollständige
Auskunft erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29331/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29331/10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.