Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land …

Art 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Land Sachsen-Anhalt bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Sachsen-Anhalt abrufbar sind. Die Eröffnung weiterer Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten bleibt hiervon unberührt.

Art 1 Art 3