Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land …

Art 13

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29309/13#abs-1 (1) Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich einer nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Zustimmung der verfassungsmäßigen Organe nach der Unterzeichnung in Kraft. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29309/13#abs-2 (2) Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.

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1 § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

2 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

Brüssel, den 30. November 2006

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Für den Ministerpräsidenten

Die Justizministerin

des Landes Nordrhein-Westfalen

Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Magdeburg, den 21. Dezember 2006

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten

Die Ministerin der Justiz des

Landes Sachsen-Anhalt

Angela K o l b

Art 12