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LVR-Jugendhilfe Rheinland

§ 8 Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/8#abs-1 (1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, dem Betriebsausschuss LVR-Jugendhilfe Rheinland, der Direktorin /dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung zur Entscheidung übertragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/8#abs-2 (2) Er hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Vorberatungen im Betriebsausschuss und dem Finanzausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/8#abs-3 (3) Er entscheidet über:

1. Gründung oder Übernahme von Betriebsstätten oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Betriebsstätten,

2. die Auflösung der Betriebsstätten oder wesentlicher Teile unter Berücksichtigung der Empfehlung des Betriebsausschusses,

3. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

4. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Fachausschuss oder dem Betriebsausschuss und der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie zwischen dem Fachausschuss oder dem Betriebsausschuss und der Kämmerin bzw. dem Kämmerer,

5. Ernennung und Beförderung der Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 13h.D. oder einer höheren Besoldung,

6. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss zuständig ist.

§ 7 § 9