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LVR-Jugendhilfe Rheinland

§ 6 Vertretung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/6#abs-1 (1) In den Angelegenheiten des Betriebes wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Landschaftsverbandsordnung oder die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/6#abs-2 (2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/6#abs-3 (3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 Landschaftsverbandsordnung keine Anwendung.

§ 5 § 7