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# § 6 NW_29262 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung

LVR-Jugendhilfe Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Angelegenheiten des Betriebes wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Landschaftsverbandsordnung oder die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 Landschaftsverbandsordnung keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_29262 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/6

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