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LVR-Jugendhilfe Rheinland

§ 12 Stellung des Kämmerers

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/12#abs-1 (1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) zuzuleiten. Weiterhin hat die Betriebsleitung dem Kämmerer spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/12#abs-2 (2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/12#abs-3 (3) Vor Entscheidungen über Erfolg gefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29262/12#abs-4 (4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschussanträge – ausgenommen für Investitionsförderungen – zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 § 13