(1) Die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland werden als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtung des Landschaftsverbandes Rheinland wie ein Eigenbetrieb (Betrieb) geführt.
(2) Der Betrieb führt den Namen „LVR-Jugendhilfe Rheinland“.
(3) Die Liquidität des Betriebes wird durch die Inanspruchnahme von Kassenkrediten des Trägers sichergestellt.
(4) Die strategische Steuerung des Betriebes obliegt der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.