Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen …§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29237/2#abs-1 (1) Die dem Landesumweltamt übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Das Landesumweltamt wird aufgelöst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29237/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende vom Landesumweltamt wahrgenommene Aufgaben
1. Vollzugsaufgaben nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz
2. Vollzugsaufgaben gemäß § 39 Landesabfallgesetz
3. Vollzugsaufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz
4. Vollzugsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz
5. Berufsbildung nach der zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung
auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen.