Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen …§ 3
Stand: 26.08.2026
Die den Ämtern für Agrarordnung übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Ämter für Agrarordnung werden aufgelöst.