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Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die den Ämtern für Agrarordnung übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Ämter für Agrarordnung werden aufgelöst.

§ 2 § 4