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§ 2 NW_29237 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die dem Landesumweltamt übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Das Landesumweltamt wird aufgelöst.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende vom Landesumweltamt wahrgenommene Aufgaben

1. Vollzugsaufgaben nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz

2. Vollzugsaufgaben gemäß § 39 Landesabfallgesetz

3. Vollzugsaufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz

4. Vollzugsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz

5. Berufsbildung nach der zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung

auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen.