Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen …§ 10
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29237/10#abs-1 (1) Die den Bezirksregierungen übertragenen Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Befugnisse der Landesregierung, durch Rechtsverordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen, bleiben unberührt. Die Dezernate 50 der Bezirksregierungen werden aufgelöst. § 11 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29237/10#abs-2 (2) Soweit bestehende Vorschriften die Bezirksregierung als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Bereichen bestimmen, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.