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Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen …

§ 11

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der durch die §§ 1 bis 9 aufgelösten Behörden und Einrichtungen auf die Behörden und Einrichtungen übergeleitet, denen ihre Aufgaben gemäß §§ 1 bis 9 übertragen werden. Spezielle Überleitungsregelungen gehen dieser Bestimmung vor. Beschäftigte, die von dieser Regelung nicht erfasst sind oder die nicht eindeutig einem Bereich zugeordnet sind, werden durch Einzelverfügung versetzt.

§ 10 § 12