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Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen …

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die der oberen Flurbereinigungsbehörde – Abteilung 9 der Bezirksregierung Münster - übertragenen Aufgaben werden auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als obere Flurbereinigungsbehörde übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Abteilung 9 - obere Flurbereinigungsbehörde - der Bezirksregierung Münster wird aufgelöst.

§ 8 § 10