Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen …§ 9
Stand: 26.08.2026
Die der oberen Flurbereinigungsbehörde – Abteilung 9 der Bezirksregierung Münster - übertragenen Aufgaben werden auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als obere Flurbereinigungsbehörde übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Abteilung 9 - obere Flurbereinigungsbehörde - der Bezirksregierung Münster wird aufgelöst.