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Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen

Art 18

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ordnungswidrigkeiten

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/18#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Zentralstelle vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/18#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/18#abs-3 (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle.

Art 17 Art 19