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Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen

Art 17

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Staatlich anerkannte Hochschulen

1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen werden. 2Die Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss. 3Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.

Art 16 Art 18