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Art 18 NW_29218 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Zentralstelle vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle.