nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 NW_29213 (Nordrhein-Westfalen) — Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden

DVOzVermKatG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden wirken gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes an den Aufgaben der Landesvermessung mit. Dabei unterstützen sie den Aufbau und die Überwachung von Stationen des Satellitenpositionierungsdienstes und die Laufendhaltung von Höhenfestpunkten des Raumbezugspunktfeldes.