(1) Im Verfahren der Offenlegung nach § 21 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist die nach § 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes aufzunehmende Niederschrift (Grenzniederschrift) zur Einsichtnahme auszulegen.
(2) Die Grenzniederschrift ist in den Dienst- beziehungsweise Geschäftsräumen der Vermessungsstelle, die die Grenzermittlung und die Abmarkung vorgenommen hat, zur Einsichtnahme bereitzustellen. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von der Gemeinde aus, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden, in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, so ist die Offenlegung in den Diensträumen dieser Gemeinde vorzunehmen.
(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Vermessungsstelle in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden.
(4) § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 6
Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung