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BBiGZustVO§ 9a Zuständige Stellen der Hauswirtschaft im Sinne desBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Stand: 26.08.2026
Zuständige Stelle für Berufsqualifikationen im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, der Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die Landwirtschaftskammer. Abweichend von Satz 1 ist für den Ausbildungsberuf „Fachpraktikerin und Fachpraktiker Hauswirtschaft und personenorientierte Serviceleistungen“ im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer neben der Landwirtschaftskammer die zuständige Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nicht-ländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb.