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BBiGZustVO§ 10 Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst für die Berufsbildung im Sinnedes § 8 Absatz 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/10#abs-1 (1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
1. für die Berufsqualifikation Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte
a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
b) der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
2. für die Berufsqualifikation Justizfachangestellter und Justizfachangestellte ein vom für Justiz zuständigen Ressort zu bestimmendes Oberlandesgericht,
3. für die Berufsqualifikation Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium,
4. für die Berufsqualifikationen in der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) die Bezirksregierungen,
5. für die Berufsqualifikation Straßenwärter und Straßenwärterin der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
6. für die Berufsqualifikation Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik die Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen,
7. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe die Bezirksregierung Düsseldorf,
8. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste die Bezirksregierung Köln,
9. für die Berufsqualifikation Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte
a) für die Fachrichtung Handwerksorganisation die Handwerkskammern jeweils für ihren Bezirk
b) für die Fachrichtung Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,
10. für die Berufsqualifikation Wasserbauer und Wasserbauerin das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
11. für die Berufsqualifikation Fachkraft für Wasserwirtschaft das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
12. für die Berufsqualifikation der umwelttechnischen Berufe das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
13. für die Berufsqualifikation Kaufmann und Kauffrau für Büromanagement
a) im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
b) im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
c) im Bereich des Westdeutschen Rundfunks die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer,
d) im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,
e) im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk,
f) im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk. Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen ist zuständig, falls es durch eine diesem gegenüber bis zum 31. Juli 2016 schriftlich abgegebene Wahlerklärung der Hochschule oder des Studierendenwerkes als zuständige Stelle gewählt worden ist. Die Hochschulen und Studierendenwerke sind künftig an diese Wahl gebunden.
14. für die Berufsqualifikation Angestellter und Arbeiter und Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen das für Inneres zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Berufsqualifikationen aus Ausbildungsberufen, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.