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BBiGZustVO

§ 2 Berufsbildungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/2#abs-1 (1) Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, im Übrigen diejenige Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29206/2#abs-2 (2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.

§ 1 § 3