(1) Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, im Übrigen diejenige Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.