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§ 11 NW_29206 (Nordrhein-Westfalen)

BBiGZustVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 101 des Berufsbildungsgesetzes wird für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe der Bezirksregierung Arnsberg, im Übrigen den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und den Kreisordnungsbehörden übertragen.