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§ 6 NW_29121 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Betriebsausschusses

Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betriebsausschuss berät die den LWL-BLB betreffenden Angelegenheiten vor, die von der Landschaftsversammlung, vom Landschaftsausschuss oder einem Fachausschuss zu entscheiden sind.

(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um die laufende Betriebsführung handelt oder soweit dafür nicht die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuss, ein Fachausschuss oder der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes zuständig ist. Er entscheidet in den ihm durch die Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe übertragenen Angelegenheiten sowie über

- Benennung der Prüfer für den Jahresabschluss.

- Zustimmung zu nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan.

- Zustimmung zu Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben im Investitionsplan, wenn sie mehr als 15 Prozent und gleichzeitig mindestens 500 000 Euro betragen.

- die Einstellungen der Entgeltgruppen 13 bis 15 TVöD. Dies gilt auch für Kündigungen durch den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb. Über Stellenbesetzungen in diesen Entgeltgruppen, die aufgrund einer internen Ausschreibung erfolgen, wird der Betriebsausschuss informiert.

- die Entlastung der Betriebsleitung.

(3) Für die Haftung der Mitglieder des Betriebsausschusses gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 sinngemäß.