(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten des LWL-BLB, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung nicht übertragen kann.
(2) Die Landschaftsversammlung beschließt außerdem über
a) die Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,
b) die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne oder die Behandlung von Verlusten und die Entlastung des Betriebsausschusses,
c) die Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(3) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.