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# § 7 NW_29077 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungstermine

APVOLChem NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündlichen Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung sollen zweimal jährlich stattfinden. Die praktischen Prüfungen der Zweiten Staatsprüfung sollen in der Regel im letzten Monat des Ausbildungsabschnitts nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 stattfinden und die mündliche Prüfung spätestens zwei Monate nach Ende des letzten Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung setzt den Prüfungstermin fest und lädt die zu prüfenden Personen bis spätestens 14 Tage vor diesem Termin. In der Ladung sind in der Regel die Prüferinnen und Prüfer zu benennen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung setzt die Prüfungstermine fest und lädt die zu prüfenden Personen bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Termin.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_29077 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/7

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