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§ 6 NW_29077 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständiger Prüfungsausschuss

APVOLChem NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung sind vor den Prüfungsausschüssen bei der Hochschule abzulegen, an der die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Lebensmittelchemie studiert oder zuletzt studiert hat.

(2) Die Zweite Staatsprüfung kann vor jedem dafür in einem deutschen Bundesland eingerichteten, entsprechenden Prüfungsausschuss abgelegt werden.

(3) Wiederholungsprüfungen sind vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prüfung oder das Prüfungsfach nicht bestanden worden ist.

(4) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse können in begründeten Fällen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen und anordnen.