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Betriebssatzung für die LVR-InfoKom§ 6 Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/6#abs-1 (1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29023/6#abs-2 (2) Er entscheidet insbesondere über:
1. Aufgaben und Zielplanung des Betriebes,
2. Grundsätze der Organisation des Betriebes,
3. Auflösung wesentlicher Betriebsteile,
4. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters und der Vertreterin/des Vertreters, sowie deren allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen,
5. mittel- und langfristige Investitionen / Instandhaltungen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1.000.000 € (brutto) überschreiten (ausgenommen Baumaßnahmen),
6. Änderung des Sondervermögens,
7. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Eigenbetriebsverordnung,
9. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 sowie zwischen Betriebsausschuss und Kämmerer gemäß § 10 Abs. 3.