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§ 6 NW_29023 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Betriebssatzung für die LVR-InfoKom

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.

(2) Er entscheidet insbesondere über:

1. Aufgaben und Zielplanung des Betriebes,

2. Grundsätze der Organisation des Betriebes,

3. Auflösung wesentlicher Betriebsteile,

4. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters und der Vertreterin/des Vertreters, sowie deren allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen,

5. mittel- und langfristige Investitionen / Instandhaltungen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1.000.000 € (brutto) überschreiten (ausgenommen Baumaßnahmen),

6. Änderung des Sondervermögens,

7. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Eigenbetriebsverordnung,

9. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 sowie zwischen Betriebsausschuss und Kämmerer gemäß § 10 Abs. 3.