(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.
(2) Er entscheidet insbesondere über:
1. Aufgaben und Zielplanung des Betriebes,
2. Grundsätze der Organisation des Betriebes,
3. Auflösung wesentlicher Betriebsteile,
4. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters und der Vertreterin/des Vertreters, sowie deren allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen,
5. mittel- und langfristige Investitionen / Instandhaltungen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1.000.000 € (brutto) überschreiten (ausgenommen Baumaßnahmen),
6. Änderung des Sondervermögens,
7. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Eigenbetriebsverordnung,
9. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 sowie zwischen Betriebsausschuss und Kämmerer gemäß § 10 Abs. 3.